Was ist eine Online-Scheidung?
Online-Scheidung oder Internet-Scheidung ist eine eher umgangssprachliche Bezeichnung für eine Scheidung, bei der die Korrespondenz zwischen dem Mandanten (Antragsteller), Anwalt, Familiengericht und Versorgungsträger „online“, d.h. per Online-Formular, E-Mail, Fax oder Postweg erledigt werden. Persönliche Anwaltsbesuche werden dadurch weitgehend überflüssig. Am grundlegenden Rechtsverfahren und am Endergebnis (Scheidung der Ehe) ändert sich jedoch nichts.
Wenn zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner alle Streitigkeiten wie beispielsweise Unterhalt, Sorgerecht oder Hausratsteilung geklärt sind und Sie mit möglichst geringem Kosten- und Zeitaufwand ein Scheidungsverfahren durchführen möchten, dann ist die Online-Scheidung für Sie sicherlich geeignet.
Warum soll ich mich für eine Online-Scheidung entscheiden?
Eine Online-Scheidung spart Geld, Nerven und ist nicht so zeitaufwändig für Sie. Sie können alles von zuhause erledigen, ohne einen Anwalt in seiner Kanzlei aufzusuchen.
Warum brauche ich überhaupt einen Anwalt?
Im Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht muss mindestens eine Partei (die Ehefrau oder der Ehemann) anwaltlich vertreten sein. Dies ist gesetzlich so vorgesehen und kann auch nicht umgangen werden. Deshalb können sich die Eheleute nicht ohne einen Anwalt scheiden lassen.
Muss ich für eine Online-Scheidung Vorschüsse an das Gericht oder an den Anwalt leisten?
Das Familiengericht verlangt bei Einreichung der Scheidung einen Gerichtskostenvorschuss von zwei Gebühren. Dies bedeutet z.B. in dem oben genannten Fall (Verfahrenswert 10.800,00 EUR), es müssen 534,00 EUR an Gerichtskostenvorschuss mit dem Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht werden. Nur, wenn Ihnen Verfahrenskostenhilfe zusteht und das Gericht Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt hat, braucht kein Anwalts- und Gerichtskostenvorschuss eingezahlt werden.
Auch der Rechtsanwalt hat einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses. Sollten Sie mich daher mit Ihrer Online-Scheidung beauftragen, dann würde ich Ihnen mit dem Entwurf des Scheidungsantrages auch eine Vorschussrechnung erstellen, in welcher die zu verauslagenden Gerichtskosten und ein Teil meiner Anwaltskosten enthalten sind. Den anderen Teil der Anwaltskosten rechne ich am Schluss des Verfahrens, also bei Erhalt des Scheidungsurteils mit Ihnen ab.
In dem oben genannten Fall (Verfahrenswert 10.800,00 EUR) müssten Sie einen Vorschuss in Höhe von 1.492,19 EUR (Anwaltskostenvorschuss 958,19 EUR zuzüglich Gerichtskostenvorschuss 534,00 EUR) an unsere Kanzlei bezahlen.
Ist die Online-Scheidung für mich auch möglich, wenn ich in einer Lebenspartnerschaft lebe?
Da das Verfahren zur Aufhebung einer Lebenspartnerschaft (Home-Ehe) keine großen Abweichungen zum „herkömmlichen Scheidungsverfahren“ aufweist, können Sie hierzu auch mein Scheidungsformular nutzen, um die Aufhebung in die Wege zu leiten.
Wann beginnt die Trennungszeit?
Die Trennungszeit beginnt, wenn die Ehegatten beschließen, sich zu trennen. Dieser zunächst innere Vorgang muss selbstverständlich auch dem anderen Ehepartner mitgeteilt werden. Darüber hinaus müssen auch äußere Umstände erkennbar sein, wie z.B. Auszug eines Ehepartners aus der Ehewohnung. Die Eheleute können aber auch innerhalb der Ehewohnung getrennt leben (Trennung von Tisch und Bett).
Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte innerhalb der Wohnung einen eigenen Bereich haben sollte (z.B. schläft der eine Ehepartner im Schlafzimmer und der andere im Wohnzimmer). Des Weiteren sollten keine gegenseitigen Versorgungsleistungen mehr erbracht werden, so dass jeder seine eigene Wäsche waschen, alleine einkaufen, alleine wirtschaften und auch die Mahlzeiten nicht mehr gemeinsam eingenommen werden sollten.
Kann auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden?
Seit dem Jahre 2009 kann im Scheidungsverfahren grundsätzlich auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches verzichtet werden. Dieser Verzicht braucht auch nicht mehr durch das Familiengericht genehmigt werden. Der zuständige Familienrichter muss allerdings überprüfen, ob der Verzicht auch wirksam ist. Wenn der Verzicht unausgewogen oder sittenwidrig ist, dann ist dieser unwirksam. Hierzu holt das Familiengericht aber auch die Auskünfte bei den Rentenversicherungsträgern der Eheleute ein. Dies führt dann dazu, dass trotz eines beabsichtigten Verzichts auf den Versorgungsausgleich die Scheidung durch das Familiengericht nicht wesentlich schneller vollzogen werden kann.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass für die Abgabe der Verzichtserklärung beide Eheleute anwaltlich vertreten sein müssen, da diese Erklärung für die Eheleute nur von Anwälten abgegeben werden darf. Es reicht jedoch aus, dass ein so genannter Terminanwalt, der nur zur Abgabe der Erklärung zum Gericht kommt, die Verzichtserklärung im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens abgibt. Hierdurch entstehen dann geringere Kosten, als wenn ein Ehepartner einen Anwalt beauftragt und dieser auch für das Scheidungsverfahren beauftragt wird.
Gemäß § 3 Versorgungsausgleichsgesetz findet bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt. Dies bedeutet, dass bei einer kurzen Ehedauer von bis zu drei Jahren auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden kann, auch wenn nur ein Ehegatte von einem Rechtsanwalt vertreten wird. Dieser Rechtsanwalt stellt dann beim Familiengericht unter Hinweis auf § 3 Versorgungsausgleichsgesetz keinen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Die Eheleute können aber auch durch eine notarielle Scheidungsvereinbarung oder einen notariellen Ehevertrag auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten. Vor dem Jahr 2009 wurde eine solche notarielle Vereinbarung unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Ehevertrages ein Scheidungsantrag gestellt wurde. Diese Regelung ist seit 2009 entfallen und nach heutigem Recht kann man also gleich nach der Beurkundung durch den Notar den Scheidungsantrag stellen.
Worüber muss ich mich bei einer einverständlichen Scheidung mit meinem Ehepartner einigen?
Einigung sollten die Parteien über folgende Punkte erzielt haben:
- Hausrat
- wer bewohnt weiterhin die Ehewohnung ?
- Ehegattenunterhalt
- Im Falle von gemeinsamen Kindern:
- Kindesunterhalt, Sorge- und Umgangsrecht
Eine Einigung über Zugewinnausgleich, bzw. Vermögensausgleich braucht nicht unbedingt erzielt zu werden.
Welche Kosten fallen bei einer Online-Scheidung an?
Bei einer einverständlichen Ehescheidung können zunächst erhebliche Kosten gespart werden, da nur ein Rechtsanwalt erforderlich ist.
Der Gegenstandswert in Scheidungsverfahren und in den anderen Ehesachen richtet sich nach § 43 FamGKG, das heißt, er ist „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen.“ Der Verfahrensgegenstand setzt sich aus diesen einzelnen Faktoren zusammen. Sie sind alle zu beachten und stehen gleichwertig nebeneinander. Überwiegend wird in der Praxis allein auf die Einkommensverhältnisse abgestellt. § 43 FamGKG nennt sie aber nur als eines der Kriterien. Die weiteren sind ebenfalls zu beachten und zu berücksichtigen.
Die Bestimmung des Verfahrenswerts für den Versorgungsausgleich wurde durch die gesetzliche Neuregelung im Jahre 2009 geändert, § 50 FamGKG.
Werden die Anwartschaften im Zusammenhang mit der Scheidung geregelt, so ist ein Betrag von 10 % des Quartalseinkommens der Beteiligten pro zu regelnder Anwartschaft anzusetzen. Findet der Versorgungsausgleich isoliert statt, so beläuft sich der Verfahrenswert auf 25 % des Quartalseinkommens pro zu regelnder Anwartschaft. Der Mindestverfahrenswert beträgt 1.000 EUR.
Der Verfahrenswert („Streitwert“) einer Scheidung, der für die Berechnung der Anwalts- und Gerichtskosten entscheidend ist, wird also nach dem dreifachen Nettoeinkommen (Quartalseinkommen) der beiden Ehepartner berechnet. Der Wert des Versorgungsausgleichsverfahrens (Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften) beträgt immer mindestens 1.000,00 EUR, kann aber höher liegen, wenn mehrere Anwartschaften zu regeln sind.
Verdient also der Ehemann 2.000,00 EUR netto und die Ehefrau 1.000,00 EUR netto, dann errechnet sich ein Verfahrenswert für die Scheidung von 9.000,00 EUR (2.000,00 EUR + 1.000,00 EUR x 3 Monate). Sollte auch das Versorgungsausgleichsverfahrens durchgeführt werden und pro Ehegatte eine Anwartschaft zu regeln sein, dann würde sich für das Versorgungsausgleichsverfahren ein weiterer Verfahrenswert in Höhe von 1.800,00 EUR ergeben (9.000 EUR x 10 % x 2 Anwartschaften). Das Familiengericht würde dann einen Verfahrenswert von 10.800,00 EUR festlegen (9.000,00 EUR für das Scheidungsverfahren und 1.800,00 EUR für das Versorgungsausgleichsverfahren).
Bei der Berechnung des Verfahrenswertes wird unser Kanzlei gegenüber dem Familiengericht versuchen, den Streitwert für Sie zu verringern. Eine Vielzahl von Gerichten ist der Auffassung, dass der oben berechnete Verfahrenswert um bis zu 25 % verringert werden kann, da es sich bei der einverständlichen Scheidung um ein einfaches Verfahren handelt.
Darüber hinaus verringern gemeinsame minderjährige Kinder nochmals den Streitwert um 250,00 EUR pro Kind.
Bei einer unstreitigen Scheidung werden wir daher einen entsprechenden Antrag auf Verringerung des Verfahrenswerts bei dem jeweiligen Gericht stellen. Das letzte Wort hierüber hat dann aber das zuständige Gericht. Es wird im Scheidungstermin den Verfahrenswert festsetzen.
Im oben genannten Beispiel würden bei einem Verfahrenswert von 10.800,00 EUR folgende Anwalts- und Gerichtskosten anfallen:
Anwaltskosten inkl. Mehrwertsteuer: 1.820,70 EUR
Gerichtskosten: 534,00 EUR Summe: 2.354,70 EUR
Wer zahlt die Scheidung?
Nach der gesetzlichen Regelung werden die Gerichtskosten im Falle der Scheidung halbiert, es zahlt also jeder die Hälfte der Gerichtskosten. Die Anwaltskosten hat jede Partei selbst zu zahlen. Hat nur einer der Ehegatten einen Anwalt beauftragt, dann können die Parteien vereinbaren, dass auch die Anwaltskosten geteilt werden.
Sollten Sie nicht über genügend eigene Einkünfte verfügen, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld nach SGB II oder Sozialhilfe beziehen oder aus anderem Grund nicht in der Lage sein, die Kosten für ein Scheidungsverfahren zu tragen, können Sie sich selbstverständlich mit mir per E-Mail oder per Telefon in Verbindung setzen, um die Voraussetzungen für einen Verfahrenskostenhilfe-Antrag zu klären.
Wann kann die Scheidung eingereicht werden?
Für die einvernehmliche Scheidung ist es Voraussetzung, dass die Eheleute seit einem Jahr getrennt leben. Dies bedeutet, dass bei Scheidungsausspruch des Gerichts ein Jahr Trennungszeit verstrichen sein muss. Da das Verfahren zum Versorgungsausgleich durch die Einholung der Rentenauskünfte meist ca. 3 Monate dauert und vorher keine Scheidung ausgesprochen werden kann, kann der Scheidungsantrag frühestens nach ca. 9 Monaten Trennungszeit bei Gericht eingereicht werden.
Wie lange dauert eine Online-Scheidung?
Das Scheidungsverfahren verzögert sich durch den Ausgleich der Rentenanwartschaften, den das Gericht zwingend durchführen hat, es sei denn der Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen werden (hierzu verweise ich auf meine Ausführungen unter „Kann auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden?“) .
Man muss also mit einer Dauer des Scheidungsverfahrens von ca. 3 – 5 Monaten rechnen. In Einzelfällen kann das Scheidungsverfahren länger, aber auch kürzer dauern.